Rückverfolgbarkeit
Die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit gilt für Landwirt, Importeur, Transporteur, die Lebensmittelindustrie als
Verarbeiter sowie den Lebensmittelgroßhandel und den Lebensmitteleinzelhandel. Für alle an der Produktion- und
Wertschöpfungskette Beteiligten bringt die EU-Verordnung 178/2002 entsprechende Anforderungen mit sich. Von der
Aussaat bis zur Ernte muss jeder Verarbeitungsschritt dokumentiert werden. Jederzeit muss der Landwirt nachweisen
können, wann und womit er gedüngt hat und welche Betriebsmittel er verwendet hat.
Der Lebensmittelhändler muss genau angeben können, welche Backwaren von welchem Bäcker stammen, der Bäcker muss
dokumentieren, aus welcher Mühle wann welches Mehl kam, der Müller muss jederzeit wissen und nachweisen können, von
welchem Landwirt er wann welches Getreide bezog, in welchem Silo es gelagert wurde und welche Charge Mehl daraus
gemahlen wurde. Die Rückverfolgbarkeit bezieht sich immer auf eine in einem Arbeitsgang gemeinsam hergestellt
Charge. Dies kann zum Beispiel eine Anzahl aus einer Menge Teig gebackener Brote, aus einem Bottich abgefüllter
Feinkostsalat oder eine Gruppe von Schlachttieren sein. Eine Charge hat eine gleich bleibende Loskennzeichnung. Auf
den entsprechenden Verpackungen stehen Buchstaben- oder Ziffernkombinationen. Bei lose abgegebenen Lebensmitteln
oder bei der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums entfällt diese Pflicht bisher.
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